Im Zusammenhang mit der Existenzgründung spielt der Begriff der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Selbständigkeit beginnt formal mit der Aufnahme einer freiberuflichen bzw. selbständigen Tätigkeit im Rahmen der Gewerbeanmeldung. Rechtlich betrachtet ist jedoch nur derjenige selbständig tätig, wer im wesentlichen sowohl über freie Arbeitsgestaltung verfügt, als auch über die Arbeitszeit und den -ort frei bestimmen kann.
Gegen Selbständigkeit und für eine unselbständige Beschäftigung sprechen demnach: fehlende Unternehmerinitiative und -risiko, Anspruch auf Urlaub/ Entgeltfortzahlung, Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber und festes Entgelt. Für die Beurteilung, ob letztlich Selbständigkeit vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Im Zweifelsfall können vertragliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausschlaggebend sein.
Infolge des verschärften Wettbewerbs tritt immer häufiger das Phänomen der sog. „Scheinselbständigkeit“ auf. Hierbei lagern viele Unternehmen zunehmend Aufgaben aus, um Lohnkosten zu sparen. Es werden Verträge mit bisherigen Arbeitnehmern und Fachkräften geschlossen, die zukünftig als selbständige Unternehmer auftreten. Dies kann jedoch zu erheblichen Auswirkungen für den Arbeitgeber führen.
Das MoMiG regelt die Neugestaltung des GmBH-Rechts, wobei der Gesetzgeber mit dieser Reform vor allem die Unternehmensgründung vereinfachen und beschleunigen, die Attraktivität der GmbH als Rechtsform erhöhen und Missbräuche bekämpfen wollte. Die GmbH Reform (MoMiG) führt die sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ein und soll damit insbesondere die Nachteile der GmbH im Wettbewerb ggü. der englischen Limited ausgleichen.
Das MoMiG sieht vor, dass die Mini GmbH mit 1 € Startkapital gegründet werden darf. Nach der GmbH Reform muss die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft allerdings jährlich 25 % des Überschusses in eine Gewinnrücklage einstellen, bis eine Mindestkapitalanlage in Höhe von 25.000 € vorhanden ist. Ist dieser Betrag erreicht, so sieht es das MoMiG vor, kann die Mini Gmbh in eine normale GmbH umgeformt werden. Durch die GmbH Reform sind im neuen GmbH Gesetz Musterprotokolle abgedruckt, die bei Standardgründungen genutzt werden können.
Das MomiG bzw die GmBh Reform bietet mittleren und kleinen Existenzgründern günstigere und flexiblere Wege der Unternehmensgründung. Das neue GmbH Gesetz trägt zu wesentlichen Verbesserungen der Gründungsmodalitäten und zu größerer Sicherheit bei.
Existenzgründerseminare sind Schulungen für Personen, die eine neue Existenz aufbauen möchten. Da der Weg in die Selbstständigkeit einer sorgfältigten Vorbereitung bedarf und von der Markterkundung bis zur Rechtsform und Sicherstellung der Finanzierung viele relevante Details für die Existenzgründung zu klären sind, empfiehlt es sich, vor der Existenzgründung ein Existenzgründerseminar zu besuchen. Existenzgründerseminare werden als Einzel- oder Gruppenschulungen tage- oder wochenweise und in allen größeren Städten angeboten.
Während eines Existenzgründerseminars sollen Experten den Teilnehmern anschaulich und praxisnah betriebswirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Kenntnisse nahebringen. Idealerweise erhalten die Teilnehmer der Existenzgründereminare Tipps zu Fördermöglichkeiten und Zuschüssen, Konzepterstellung, Marketing, Motivation und zur aktuellen Entwicklung im Gründungsbereich.
In einem Existenzgründerseminar soll der angehende Existenzgründer unterstützt werden bei der Erstellung eines Businessplans, bei Finanz-, Liquiditäts- und Rantabilitätsplanung, bei der Ertrags- und Einkommensplanung, bei Versicherungsfragen, bei bei Eintragung /Anmeldung des Unternehmens, bei der Suche nach günstigen Anbietern für Werbung, Telefon, EDV, Software, Bürobedarf etc. Die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar kann von der Arbeitsagentur gefordert werden, wenn der angehende Selbstständige Antrag auf Gründungszuschuss gestellt hat und Zweifel an seiner Eignung bestehen.
Zur Gründung einer Existenz gehört in der Regel auch ein Geschäftskonto bzw. Unternehmenskonto. Dabei sollte der Gründer sich zunächst detailliert am Markt informieren, da die Kosten bei den verschiedenen Banken unterschiedlich stark variieren. Entscheidend für die Wahl des Geschäftskontos sind hier zum einen die Beratung für den Existenzgründer sowie Umfang und Kosten der Bank für einzelne Leistungen.
Im Allgemeinen sind die regionalen Banken günstig für die Eröffnung eines Geschäftskontos, da sie den Auftrag haben, regionale Existenzgründer zu unterstützen. Bei größeren Banken kann es vor-kommen, dass dem Gründer kein Geschäftskonto oder eine Betreuung angeboten werden. Ebenso sollte es dem Gründer bewusst sein, dass Eröffnungsgespräche bei der Bank meist gezielt mit Ver-sicherungsangeboten gekoppelt werden um die Kundenbeziehung gewinnbringender zu gestalten.
Empfehlenswert ist auch die Überlegung das Geschäftskonto vom Privatkonto zu trennen. Damit behalten Sie einen Überblick darüber, mit welche Erträge und Kosten ihr Unternehmen täglich zu rechnen hat und gleichzeitig lohnt es sich auch für die Buchhaltung. Das Geschäftskonto kann durch die Trennung wesentlich leichter und auch kostengünstiger vom Buchhalter eingesehen und bilanziert werden.
Durch die Ein Euro GmbH kann eine Kapitalgesellschaft in Zukunft wesentlich einfacher und schneller gegründet werden. Am 19.09.2008 hat der Bundesrat den Neuregelungen des GmbH-Rechts und somit auch der Ein Euro GmbH zugestimmt.
Daher ist davon auszugehen, dass die ersten Gründungen einer Ein Euro GmbH ab dem 01. November 2008 stattfinden können. Wer eine Ein Euro GmbH gründet, muss den offiziellen Namen Unternehmergesellschaft ( haftungsbeschränkt ) führen. Eine beschränkte Haftung der Gründer wird mit der Ein Euro GmbH ohne einen Kapitalaufwand von 25 000 Euro für das Stammkapital bei der Gründung erreichbar sein.
Später kann die Ein Euro GmbH in eine GmbH überführt werden, wenn das Stammkapital auf 25 000 Euro aufgebaut worden ist. Dafür muss die Ein Euro GmbH Rücklagen aus den Jahresgewinnen bilden.