Der Bruttogewinn

Abgelegt unter: Lexikon — JG @ 17:15

Der Bruttogewinn stellt den Gewinn vor Abzug der fixen Kosten dar und findet Anwendung in der Kostenrechnung als Deckungsbeitrag. Der Bruttogewinn ist der Gewinn der zur Deckung der fixen Kosten verbleibt. Der Bruttogewinn kann auf Vollkostenbasis oder auf Teilkostenbasis errechnet werden. Der Bruttostückgewinn ist mit dem Stückdeckungsbeitrag gleichzusetzten der sich über die Addition aller Stückdeckungsbeiträge zum Bruttobetriebsgewinn verrechnen lässt. Im Rahmen der Deckungsbeitragsrechnung kann über eine mehrstufige Fixkostendeckungsrechnung eine stufenweise Ermittlung des Deckungsbeitrags erfolgen.

Innerhalb der Handelskalkulation wird ferner der Bruttogewinn aus der Differenz des Verkaufspreises und dem Einkaufspreis verstanden. Gem. §276 HGB stellt der Bruttogewinn das Rohergebnis dar. Mittels des Bruttogewinns bzw. dem Deckungsbeitrag ist es möglich Produktionsprogrammplanungen vorzunehmen.

Demnach werden bei begrenzter Maschinenkapazität die Produkte ins Produktionsprogramm aufgenommen, die den größten Stückdeckungsbeitrag aufweisen und damit die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Businessplan unterstützen.

Veröffentlichte Beiträge innerhalb der letzten Wochen

Abgelegt unter: Allgemein — JG @ 17:07

Businessplantool veröffentlichte in den vergangenen Woche eine Vielzahl an Beiträgen die Gründer und Unternehmern wertvolle Informationen für Begriffe aus der Wirtschaft bieten. Vorgestellt wurde der Begriff des Beitragssatz um einen Überblick zu geben aus welchen Bestandteilen und welchen Akteuren Beiträge übernommen werden. Ferner wurde der Begriff der Ausgaben nach den verschiedenen Arten und der Verrechnung im Rahmen des Rechnungswesens vorgestellt. Dabei wurde der Schwerpunkt auf die Auswirkungen von Ausgaben auf die Finanzierungsstruktur des Unternehmens gelegt. Welche Eckpunkte bei der Umsetzung der Arbeitlosenversicherung für Gründer und Unternehmer zu beachten sind behandelte ein weiterer veröffentlichter Artikel. Einen Überblick über die auf der Aktiva eine Bilanz ausgewiesenen Posten vermittelte der Artikel “Die Aktiva als Bestandteil der Bilanz”. Welche Vorteile über die Nutzung von einem Abbuchungsauftrag realisiert werden können berichteten wir in einem spannenden Aufsatz.

Der Beitragssatz

Abgelegt unter: Lexikon — JG @ 18:00

Der Beitragssatz wird als Begriff vorrangig im Rahmen der deutschen Sozialversicherung verwendet und beschreibt den Anteil des Bruttoarbeitsentgeltes der an die Sozialversicherung, zum Zwecke der sozialen Absicherung, abgeführt wird. Der sich im Rahmen der Sozialversicherung aus dem Beitragssatz ergebende Beitrag wird zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.  Hinsichtlich der Beitragspflicht ist die Beitragsbemessungsgrenze zu  beachten.

Der Beitragssatz zur Sozialversicherung setzt sich aus den einzelnen Beitragssätzen zur Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung zusammen und wird hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Beitragssätze sind in der Regel nur bei gesetzlichen Versicherungen üblich, bei Privatversicherungen erfolgt die Beitragsfestsetzung über das Risiko oder andere Einflussgrößen.

Unternehmensgründer haben nach der Verwirklichung Ihrer Geschäftsidee in den meisten Fällen keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung, im Falle einer freiwilligen Versicherung allerdings eine Beitragspflicht in Höhe des Beitragssatzes.

Der Begriff der Ausgaben

Abgelegt unter: Lexikon — JG @ 19:26

Mit dem Begriff der Ausgaben kann man umgangssprachlich die Ausgabe von Geld (liquide Mittel) bezeichnen. Als Fachbegriff aus dem kaufmännischen Rechnungswesen, der Kameralistik und dem Steuerrecht gelten spezifische Anforderungen für die Verwendung des Begriffs.

Betrachtet man den Begriff der Ausgaben aus betriebswirtschaftlicher Perspektive vermindert eine Ausgabe das Netto-Geldvermögen eines Unternehmens. Im Rahmen der Kostenrechnung können Auszahlungen, der Abgang kurzfristiger Forderungen und der Zugang kurzfristiger Verbindlichkeiten Ausgaben darstellen. Dabei gilt die Maßgabe, dass eine Ausgabe nicht zwangsläufig auch eine Auszahlung darstellen muss. Der Abgang einer kurzfristigen Forderung vermindert bspw. das Netto-Geldvermögen eines Unternehmens nicht aber den Zahlungsmittelbestand auf dem Geschäftskonto oder der Kasse.

Ausgaben müssen ebenfalls nicht zwangsläufig Aufwand darstellen. Der Kauf eines PKW verringert bspw. das Netto-Geldvermögen, nicht aber das Reinvermögen aufgrund der Bilanzierung auf der Aktivseite der Bilanz und der damit einhergehenden Erhöhung des Anlagevermögens.

In der Kameralistik entsprechen Ausgaben handelsrechtlich den Auszahlungen in der Betriebswirtschaft. Analog entsprechen Einnahmen den Einzahlungen. Im Steuerrecht ist der Zurechnungsgrundsatz zu beachten. Demnach sind Ausgaben für das Kalenderjahr Ihrer Leistung anzusetzen und regelmäßige Ausgaben zum Jahresende oder Jahresbeginn für das aktuelle Kalenderjahr anzusetzen.

Hinweise zur Arbeitslosenversicherung

Abgelegt unter: Lexikon — JG @ 15:34

Zu den Sozialversicherungen des sozialen Sicherungssystems der BRD gehörend hat die Arbeitslosenversicherung den primären Zweck der Einkommenssicherung erwerbsloser Personen in der Zeit der Arbeitssuche. Rechtlich begründet ist die Arbeitslosenversicherung im SGB III.

Trägerorgan der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit und das Ministerium für Arbeit und Soziales das aufsichtführende Ministerium. Arbeitnehmer, Auszubildende und Wehr- und Zivildienstleistende sind über Ihr Arbeitsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Eine freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit ist darüber hinaus unter bestimmten Auflagen für Selbstständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung außerhalb von Europa möglich.

Der Beitragssatz wird prozentual in Höhe von 2,8% des beitragspflichtigen Nettoeinkommens gem. § 341 Abs. 2 SGB II bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5500 Euro in den alten Bundesländern und 4650 Euro in den neuen Bundesländer gebildet. Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers mehr als die Beitragsbemessungsgrenze, errechnet sich trotzdem der Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Leistungsträger sind in erster Linie die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen ihrer Selbstständigkeit die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und bestimmte Träger zur Förderung von Maßnahmen die mit Arbeit und Beschäftigung in Zusammenhang stehen.

Die Aktiva als Bestandteil der Bilanz

Abgelegt unter: Lexikon — JG @ 14:18

Die Aktiva stellt einen Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Bilanz dar. Die Bilanz ist in zwei Teile gegliedert. Die linke Seite stellt die Aktiva dar und umfasst die Vermögenswerte bzw. die Mittelherkunft des Unternehmens die für die Umsetzung des Businessplan notwendig sind. Die Passiva stellt die rechte Seite der Bilanz dar und beinhaltet alle Posten zur Mittelherkunft. Die Aktiva wird in das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen gegliedert.

Das Anlagevermögen der Aktiva umfasst ausschließlich Vermögensgegenstände, die dauerhaft im Geschäftsbetrieb verbleiben. Dabei wird innerhalb des Anlagevermögens zwischen mittel- und langfristig gebundenen Mitteln unterschieden. Die zur Produktion benötigte Infrastruktur wie Grund und Boden, Maschinen und Gebäude wie auch die Finanzanlagen mit dauerhaftem Charakter (mehrjährige Beteiligungen, Anteile an anderen Unternehmen) werden dem Anlagevermögen zugerechnet. Immaterielle Gegenstände wie erworbene Rechte in Form von Lizenzen und Patenten zählen wie auch Marken zählen zum Anlagevermögen. Für immaterielle Vermögensgegenstände die nicht erworben wurden, besteht ein Aktivierungsverbot.

Das Umlaufvermögen umfasst kurzfristig zur Verwendung geeignete wirtschaftliche Rechte wie Bargeldbestände, Bankkonten sowie kurzfristig verfügbare Finanzanlagen dar. Die zur Produktion notwendigen Rohstoffe, Vorprodukte sowie kurzfristig veräußerbare Lagerbestände an fertigen Produkten werden ferner dem Umlaufvermögen auf der Aktiva zugeordnet.

Abbuchungsauftrag als Sicherheit für Unternehmer

Abgelegt unter: Lexikon — JG @ 11:59

Ein Abbuchungsauftrag ermöglicht es einem Unternehmer seine Zahlungsforderungen mit erhöhter Sicherheit einzufordern. Der Zahlungspflichtige bekundet dabei gegenüber seiner Hausbank, dass der Zahlungsempfänger etwaige Forderungen von seinem Konto abbuchen darf. Daraufhin erteilt der Zahlungsempfänger seiner Hausbank den Abbuchungsauftrag für seine Forderungen gegenüber dem Zahlungspflichtigen.

Für einen Unternehmer resultiert aus der Abbuchungsermächtigung eine erhöhte Sicherheit gegenüber Zahlungsausfällen, da der Zahlungspflichtige seinen Rückbuchungsanspruch durch die Erteilung eines Abbuchungsauftrags verliert. Demzufolge kann der Unternehmer davon ausgehen, dass der gebuchte Zahlungsbetrag auf seinem Geschäftskonto verbleibt und nicht durch den Zahlungspflichtigen widerrufen werden kann. Im Falle eines Insolvenzantrags des Zahlungspflichtigen erlischt durch den Abbuchungsauftrag der Anspruch auf eine Rückbuchung der Zahlung innerhalb von 6 Wochen durch den Insolvenzverwalter, den er ohne diesen hätte.

Der Abbuchungsauftrag wird vorrangig im Geschäftskundenbereich eingesetzt. Für die Dienstleistung der Überwachung der Korrektheit der Zahlungsbelastungen stellt das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen in der Regel eine Gebühr in Rechnung.