Gründungszuschuss

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Der Gründungszuschuss ist für Arbeitslosengeld I Empfänger ein Fördermittel, mit dem sie bei der Aufnahme einer Selbstständigkeit sozial abgesichert werden sollen. Anspruch auf Gründungszuschuss hat man, wenn man eine hauptberufliche Selbstständigkeit anstrebt, wenn man arbeitslos gemeldet ist und noch 90 Tage Anspruch darauf hat.

Den Antrag auf Gründungszuschuss erhält man bei der Agentur für Arbeit. Hier sollte man darauf achten, dass auf dem Formular der Tag der Antragstellung vermerkt wurde. Der Tag der Antragsstellung ist der Tag, an dem man den Antrag auf Gründungszuschuss abgeholt hat. Man kann sich den Antrag auf Gründungszuschuss auch zusenden lassen, doch eine persönliche Abholung ist zu empfehlen.

Bei der Abgabe des Antrags muss ein Businessplan mit Tragfähigkeitsbescheinigung und weitere Unterlagen abgegeben werden, damit man Gründungszuschuss erhalten kann. Die Bearbeitung des Antrags auf Gründungszuschuss dauert in der Regel zwei bis vier Wochen.

Gründungszuschuss für Existenzgründer

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Eine Vielzahl von Arbeitslosengeld1-Empfängern haben seit der Einführung des Gründungszuschuss erfolgreich aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Existenzgründung vorgenommen. Der Gründungszuschuss soll es gründungswilligen Alg1-Empfängern ermöglichen, in der Anfangsphase der Selbstständigkeit sozial abgesichert zu sein. Wichtigste Voraussetzung für den Erhalt von Gründungszuschuss ist ein Businessplan mit einer Tragfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer fachkundigen Stelle. Gemeinsam mit dem Antrag auf Gründungszuschuss und weiteren Unterlagen muss der Businessplan in der Agentur für Arbeit abgegeben werden.

Bekommt man den Gründungszuschuss bewilligt, dauert die erste Phase des Gründungszuschuss neun Monate. In dieser Zeit erhält man Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und eine Pauschale von 300 Euro. Phase zwei des Gründungszuschuss dauert weitere sechs Monate und enthält nur die Pauschale, allerdings hat man lediglich auf Phase eins vom Gründungszuschuss gesetzlichen Anspruch bei der Erfüllung der verbindlichen Vorgaben.