Hinweise zur Arbeitslosenversicherung
Zu den Sozialversicherungen des sozialen Sicherungssystems der BRD gehörend hat die Arbeitslosenversicherung den primären Zweck der Einkommenssicherung erwerbsloser Personen in der Zeit der Arbeitssuche. Rechtlich begründet ist die Arbeitslosenversicherung im SGB III.
Trägerorgan der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit und das Ministerium für Arbeit und Soziales das aufsichtführende Ministerium. Arbeitnehmer, Auszubildende und Wehr- und Zivildienstleistende sind über Ihr Arbeitsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Eine freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit ist darüber hinaus unter bestimmten Auflagen für Selbstständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung außerhalb von Europa möglich.
Der Beitragssatz wird prozentual in Höhe von 2,8% des beitragspflichtigen Nettoeinkommens gem. § 341 Abs. 2 SGB II bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5500 Euro in den alten Bundesländern und 4650 Euro in den neuen Bundesländer gebildet. Beträgt das monatliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers mehr als die Beitragsbemessungsgrenze, errechnet sich trotzdem der Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Leistungsträger sind in erster Linie die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen ihrer Selbstständigkeit die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und bestimmte Träger zur Förderung von Maßnahmen die mit Arbeit und Beschäftigung in Zusammenhang stehen.