Mietvertrag
Über die Schließung von einem Mietvertrag wird die Gebrauchsüberlassung eines Mietgegenstandes auf Zeit gegen die Zahlung eines Entgeltes vereinbart. Die Schließung von einem Mietvertrag bedarf zweier wechselseitig übereinstimmender Willenserklärungen und mündet in einem gegenseitigen Vertrag. Gesetzlich geregelt ist die Vermietung im Mietrecht in §§535 bis 580a BGB. Für die Gestaltung von Formularverträgen gelten die Vorschriften §§ 305 – 310 BGB entsprechend.
Ein Mietvertrag kann für gebrauchsfertige bewegliche und unbewegliche Sachen bzw. Sachteile geschlossen werden. Aus dem Mietvertrag ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten für die Vertragspartner. Der Vermieter verpflichtet sich dem Vertragspartner die gemietete Sache zum Gebrauch zu überlassen und der Mieter ist im Gegenzug dazu verpflichtet den vereinbarten Mietzins zu bezahlen und die Sache zum vereinbarten Mietende dem Vermieter zurückzugeben. Die entstehenden Kosten bzw. Erlöse für die Miete von Bürogebäuden etc. bzw. etwaige Mieteinnahmen aus der Vermietung sollten in die Erstellung des Liquiditätsplans als Bestandteil von dem Businessplan Existenzgründung einfließen.
Für die verschiedenen Nutzungsarten von einem Mietvertrag können mehrere Mietvertragstypen unterschieden werden. Als spezielle Art des Mietvertrags regelt der Untermietvertrag die Gebrauchsüberlassung einer Mietsache die vom Vermieter ebenfalls gemietet ist. Eine solche Gebrauchsüberlassung an Dritte ist in §§ 540, 553 BGB geregelt.