Rechnungsabgrenzung

Abgelegt unter: Lexikon — JG @ 11:21

Zur periodengerechten Ermittlung des Erfolgs eines Unternehmens wird eine Rechnungsabgrenzung über die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz gebildet. Über die Rechnungsabgrenzungsposten werden transitorische Vorgänge bei denen eine Zahlung im Vorjahr, der Aufwand allerdings erst im Berichtsjahr entstanden ist, periodengerecht zugeordnet. Ausstehende Zahlungen können nicht über einen Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden, diese sind als Forderungen zu verbuchen.

Zu unterscheiden sind im Rahmen der Rechnungsabgrenzung die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten müssen für Aufwände gemäß § 250 Abs. 1 HGB gebildet werden, die einer Unternehmergesellschaft im Berichtsjahr angefallen sind aber bereits im Vorjahr zu Zahlungen geführt haben. Den passiven Rechnungsabgrenzungsposten werden Vorgänge zugeordnet, bei denen eine Zahlung im Vorjahr eingegangen ist, der Ertrag aber erst im Berichtsjahr entstanden ist.

In der Regel besteht für Rechnungsabgrenzungsposten eine Aktivierungspflicht, für das Disagio ist im Sinne von § 250 Abs. 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht begründet. Ein Aktivierungswahlrecht besteht ferner für Zölle und Verbrauchsteuern die als Aufwand für Gegenstände des Vorratsvermögens anfallen, gezahlte Umsatzsteuer am Bilanzstichtag, Anzahlungen für Vorräte und das Disagio.

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